Fragen & Antworten zum Streik
Die GDL appelliert an alle Eisenbahnerinnen und Eisenbahner:
Verhaltet euch solidarisch! Wir kämpfen gemeinsam für die Umsetzung unserer Forderung bei der DB AG!
Streiklokal
Das Streiklokal ist am FMP1 – Franz-Mehring-Platz 1. Dort findet ihr den Weg zum Streiklokal durch die Beschilderung. Das Streiklokal ist nur 3-4 Gehminuten vom Ostbahnhof entfernt.
Eine Wegbeschreibung findet ihr hier: Hier Klicken!
Streiktelefon
Örtliche Streikleitung:
0176 44407450
Bezirkliche Streikleitung:
0151 24151858
Zentrale Streikleitung:
069 4057092125
Im Folgenden findet ihr die Verhaltensrichtlinien für GDL-Mitglieder bei Arbeitskämpfen.
Die folgenden grundsätzlichen Verhaltensrichtlinien gelten unabhängig von der Berufsgruppe für alle Mitglieder der GDL.
- Die Arbeitsniederlegung durch die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik stellt keine Arbeitsvertragsverletzung dar und führt nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen.
- Streiks sind vorübergehende, von Gewerkschaften getragene Arbeitsniederlegungen zur Unterstützung tarifvertraglich regelbarer Ziele.
- Jedes GDL-Mitglied, aber auch jeder andere Arbeitnehmer, der vom Streikaufruf erfasst ist, darf am Streik aktiv teilnehmen, soweit keine Verpflichtung zur Ausführung von Notdiensten besteht. Die Arbeitsleistung darf aufgrund des Streikrechts und der Beteiligung an einem rechtmäßigen Arbeitskampf verweigert werden. Näheres geht aus dem Streikaufruf hervor.
- Beachten Sie bei Bedarf die Hinweise für Leiharbeitnehmer, die von der GDL gesondert angefordert werden können.
- Die von den örtlichen Streikleitungen anerkannten und vereinbarten Notdienstarbeiten müssen erledigt werden. Bei Unstimmigkeiten ist eine sofortige Abstimmung mit der jeweiligen örtlichen Streikleitung erforderlich.
- Verhalten Sie sich bei der Durchführung von Streiks gesetzestreu. Hindern Sie arbeitswillige Mitarbeiter nicht mit unverhältnismäßigen Mitteln (Gewalt) am Zutritt zum Betriebsgelände, anderen betrieblichen Einrichtungen und/oder Fahrzeugen. Blockieren Sie weder das Fahrzeug noch den Betrieb!
Besondere Richtlinien für unterschiedliche Berufsgruppen
Hinweis: Für alle nicht explizit im Folgenden aufgeführen Berufgruppen, gelten die obenstehenden Allgemeinen Verhaltensrichtlinien.
Lokführerinnen & Lokführer
1. Wenn Sie sich zu Beginn des Arbeitskampfes mit dem Zug auf freier Strecke befinden, fahren Sie – soweit betrieblich möglich – mit Reisezügen bis zum nächsten Bahnsteig, mit Güterzügen bis zum nächsten Bahnhof weiter. Beteiligen Sie sich erst dann an der Arbeitskampfmaßnahme.
2. Lassen Sie sich nicht auf Provokationen ein und verbleiben Sie bis zu einer eventuellen Ablösung im Führerraum und halten Sie den Zug betriebsbereit. Der Aufforderung des Arbeitgebers, das Bahngelände (den Führerraum) zu verlassen, ist Folge zu leisten. Der Arbeitgeber hat insoweit während der Arbeitsniederlegung das Hausrecht.
3. Informieren Sie rechtzeitig die Betriebsleitung bzw. den zuständigen Fahrdienstleiter, dass Sie sich am Arbeitskampf beteiligen und fordern Sie ihn auf, Sie in den nächsten Bahnsteig bzw. Bahnhof fahren zu lassen. Sollte dies verweigert werden, halten Sie mit Reisezügen trotzdem am nächstgelegenen Bahnsteig (mit Güterzügen im nächsten Bahnhof) an und informieren Sie, den Fahrdienstleiter und die Fahrgäste über den Grund des Haltens (Teilnahme am Arbeitskampf). Wenn Sie Ihren Zug nach der Räumung auf einem Bahnhof streikbedingt abstellen, sichern Sie diesen zuvor gegen unbeabsichtigtes Bewegen und nach dem jeweils gültigen Regelwerk. Erst dann können Sie den Zug verlassen und sich an der Arbeitskampfmaßnahme beteiligen.
4. Sollte es während der Arbeitskampfmaßnahme zum Einsatz von Rettungs- oder Hilfszügen kommen, verhalten Sie sich so, dass diese Züge nicht aufgehalten werden. Wenn dadurch eine Fortsetzung der Fahrt bis zur nächsten Ausweichstelle erforderlich ist, führen Sie diese Fahrt durch.
5. Das Signal- und Sicherungssystem der Bahn ist während der gesamten Zeit der Arbeitskampfmaßnahme gültig, d.h. jedoch nicht, dass Sie bei „Fahrt“ zeigenden Signalen während des Arbeitskampfes abfahren müssen.
6. Nach Beendigung des Arbeitskampfes sind vor Abfahrt der zuständige Fahrdienstleiter und anschließend die Betriebsleitung über die Abfahrbereitschaft zu informieren.
7. Zur Verfügung gestelltes Infomaterial für Reisende ist nur nach Anfrage an diese auszugeben.
Die Sicherheit ist oberstes Gebot und muss ständig gewährleistet sein. Vor allem ist darauf zu achten, dass das Aussteigen auf freier Strecke unterbleibt.
Disponentinnen & Disponenten
1. Ist ihr Arbeitsplatz eine Notfallmeldestelle zur Annahme von Feuer-, Unfall- bzw. Notfallmeldungen?
a) JA. (Bsp. Leitstelle, Lokleitung etc.)
Teilen Sie der übergeordneten Stelle mit, dass Sie an der Arbeitskampfmaßnahme teilnehmen und entsprechende dispositive Tätigkeiten des alltäglichen Bedarfs (z. B. Fahrzeugherausgabe, Personaldisposition, Taxibestellungen, etc.) nicht mehr durchführen, aber für die Feuer-, Unfall- bzw. Notfallmeldungen sowie Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erreichbar bleiben. Handeln Sie bei solchen Meldungen nach den entsprechenden Regelwerken. Sie verbleiben an Ihrem Arbeitsplatz, aber beteiligen sich dennoch an der Arbeitskampfmaßnahme.
b) NEIN (Bsp. Schichtplanung, Umlaufplanung etc.)
Sie beteiligen sich an der Arbeitskampfmaßnahme. Sie können sich von Ihrem Arbeitsplatz entfernen.
2. Lassen Sie sich nicht auf Provokationen ein und verbleiben Sie bis zu einer eventuellen Ablösung am Arbeitsplatz (Nr. 1 Buchst. a) und halten Sie Ihre Dispositionsstelle betriebsbereit.
3. Der Aufforderung des Arbeitgebers, das Bahngelände zu verlassen, ist Folge zu leisten. Der Arbeitgeber hat insoweit während der Arbeitsniederlegung das Hausrecht.
4. Informieren Sie die entsprechenden Stellen und Mitarbeiter (Teilnahme am Arbeitskampf).
5. Sollte es während der Arbeitskampfmaßnahme zum Einsatz von Rettungs- oder Hilfszügen (Fahrten der Notfalltechnik) kommen, verhalten Sie sich so, dass diese Züge nicht aufgehalten werden. Erhalten Sie Meldungen im Rahmen der Feuer-, Unfall- Notfallmeldestelle, behandeln Sie die Meldungen nach den gültigen Regelwerken. Für Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, gilt das zuvor genannte sinngemäß.
6. Nach Beendigung des Arbeitskampfes nehmen Sie Ihre Tätigkeit wieder vollumfänglich auf.
Die Sicherheit ist oberstes Gebot und muss ständig gewährleistet sein. Vor allem ist darauf zu achten, dass keine Fahrten, Mitarbeiter und Fahrgäste gefährdet werden oder bleiben und entsprechende Hilfsmaßnahmen eingeleitet und durchgeführt werden.
Stellwerkspersonal
1. Ist ihr Arbeitsplatz eine Notfallmeldestelle zur Annahme von Feuer-, Unfall- bzw. Notfallmeldungen?
a) JA. (Bsp. Leitstelle, Lokleitung etc.)
Teilen Sie der übergeordneten Stelle mit, dass Sie an der Arbeitskampfmaßnahme teilnehmen und entsprechende dispositive Tätigkeiten des alltäglichen Bedarfs (z. B. Fahrzeugherausgabe, Personaldisposition, Taxibestellungen, etc.) nicht mehr durchführen, aber für die Feuer-, Unfall- bzw. Notfallmeldungen sowie Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erreichbar bleiben. Handeln Sie bei solchen Meldungen nach den entsprechenden Regelwerken. Sie verbleiben an Ihrem Arbeitsplatz, aber beteiligen sich dennoch an der Arbeitskampfmaßnahme.
b) NEIN (Bsp. Schichtplanung, Umlaufplanung etc.)
Sie beteiligen sich an der Arbeitskampfmaßnahme. Sie können sich von Ihrem Arbeitsplatz entfernen.
2. Lassen Sie sich nicht auf Provokationen ein und verbleiben Sie bis zu einer eventuellen Ablösung am Arbeitsplatz (Nr. 1 Buchst. a) und halten Sie Ihre Dispositionsstelle betriebsbereit.
3. Der Aufforderung des Arbeitgebers, das Bahngelände zu verlassen, ist Folge zu leisten. Der Arbeitgeber hat insoweit während der Arbeitsniederlegung das Hausrecht.
4. Informieren Sie die entsprechenden Stellen und Mitarbeiter (Teilnahme am Arbeitskampf).
5. Sollte es während der Arbeitskampfmaßnahme zum Einsatz von Rettungs- oder Hilfszügen (Fahrten der Notfalltechnik) kommen, verhalten Sie sich so, dass diese Züge nicht aufgehalten werden. Erhalten Sie Meldungen im Rahmen der Feuer-, Unfall- Notfallmeldestelle, behandeln Sie die Meldungen nach den gültigen Regelwerken. Für Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, gilt das zuvor genannte sinngemäß.
6. Nach Beendigung des Arbeitskampfes nehmen Sie Ihre Tätigkeit wieder vollumfänglich auf.
Die Sicherheit ist oberstes Gebot und muss ständig gewährleistet sein. Vor allem ist darauf zu achten, dass keine Fahrten, Mitarbeiter und Fahrgäste gefährdet werden oder bleiben und entsprechende Hilfsmaßnahmen eingeleitet und durchgeführt werden.
Instandhaltung
- Lassen Sie sich nicht auf Provokationen ein.
- Ist ihr Arbeitsplatz eine Feuer-, Unfall- bzw. Notfallmeldestelle, bleiben sie dafür erreichbar und bei Eingang einer entsprechenden Meldung handeln Sie nach den gültigen Regelwerken. Sie verbleiben im Rahmen dieses Notdienstes Ihre an ihrem Arbeitsplatz und beteiligen sich erst nach einer Ablösung an der Arbeitskampfmaßnahme. Ist Ihr Arbeitsplatz keine Feuer-, Unfall- bzw. Notfallmeldestelle, können Sie ihn verlassen. Der Aufforderung des Arbeitgebers, das Bahngelände zu verlassen, ist Folge zu leisten. Der Arbeitgeber hat insoweit während der Arbeitsniederlegung das Hausrecht.
- Fahren Sie Maschinen und Anlagen herunter und sichern Sie sie nach den entsprechenden Regelwerken.
- Sollte es während der Arbeitskampfmaßnahme zum Einsatz von Rettungs- oder Hilfszügen (Fahrten der Notfalltechnik) kommen, verhalten Sie sich so, dass diese Züge nicht aufgehalten werden. Für Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, gilt das zuvor genannte sinngemäß.
- Nach Beendigung des Arbeitskampfes ist vor der Wiederaufnahme der Tätigkeit der Arbeitgeber zu informieren.